Rechnung auf Englisch: was gilt und wie die Angaben heißen
Sie dürfen Ihre Rechnung auf Englisch schreiben, etwa für einen Kunden in den USA oder in einem anderen EU-Land. Das Umsatzsteuergesetz schreibt keine Sprache vor, verlangt aber dieselben Angaben wie auf einer deutschen Rechnung. Das Finanzamt kann eine Übersetzung verlangen. Hier finden Sie die Regeln mit Quellen und jede Angabe auf Deutsch und Englisch. Stand: Oktober 2026.
Diese Seite ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Sie gilt für Unternehmen in Deutschland. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.
Darf eine Rechnung auf Englisch sein?
Ja. § 14 Abs. 4 UStG zählt auf, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, und sagt nichts zur Sprache. Auch der Titel ist frei: Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Leistung abgerechnet wird, „gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird“ (§ 14 Abs. 1 UStG). „Invoice“ über der Rechnung reicht also.
Für Ihre Buchführung gilt § 146 Abs. 3 AO: Aufzeichnungen sind „in einer lebenden Sprache vorzunehmen“. Englisch ist eine lebende Sprache.
Wann das Finanzamt eine Übersetzung verlangt
Die Amtssprache ist Deutsch (§ 87 Abs. 1 AO). Legen Sie dem Finanzamt Belege in einer fremden Sprache vor, „kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird“ (§ 87 Abs. 2 AO). In begründeten Fällen darf sie eine beglaubigte Übersetzung fordern. Für Ihre Bücher steht dasselbe in § 146 Abs. 3 AO: „Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen.“
Eine Pflicht, jede Rechnung vorsorglich übersetzen zu lassen, gibt es nicht. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten eine Übersetzung nur für bestimmte Fälle und schließt eine allgemeine Pflicht ausdrücklich aus (Art. 248a MwStSystRL).
Unser Rat: Bewahren Sie zu englischen Rechnungen auf, wie Sie die Angaben übersetzen. Die Tabelle unten können Sie dafür nutzen.
Welche Angaben trotzdem Pflicht sind
Eine englische Rechnung braucht dieselben Angaben wie eine deutsche: Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden, Ihre Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, eine Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Zeitpunkt der Leistung, das Entgelt, den Steuersatz und den Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Die Liste mit Erklärungen und einem Beispiel steht auf der Seite Pflichtangaben einer Rechnung, die Regeln für die Nummer unter Rechnungsnummer.
Paragrafen dürfen auf einer englischen Rechnung deutsch bleiben, etwa „§ 19 UStG“. Abkürzungen und Symbole sind für Namen, Anschrift und die Leistungsbeschreibung erlaubt, wenn ihre Bedeutung „in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist“ (§ 31 Abs. 3 UStDV).
Die Angaben auf Deutsch und Englisch
| Deutsch | Englisch | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechnung | Invoice | Die Bezeichnung ist frei (§ 14 Abs. 1 UStG) |
| Rechnungsnummer | Invoice number | § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG |
| Rechnungsdatum | Invoice date | § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG |
| Leistungszeitraum | Service period | § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG |
| Leistungsdatum | Delivery date | § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG |
| Beschreibung | Description | § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG |
| Menge | Quantity | § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG |
| Einzelpreis | Unit price | Teil des Entgelts, § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG |
| Nettobetrag | Net total | § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG |
| zzgl. 19 % USt auf … | VAT 19% on … | § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG |
| Gesamtbetrag | Total | Üblich, im Gesetz nicht verlangt |
| Steuernummer | Tax number | § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG |
| USt-IdNr. | VAT ID | § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, bei Reverse-Charge zusätzlich § 14a Abs. 1 UStG |
| Ihre USt-IdNr. | Your VAT ID | Bei Reverse-Charge in der EU, § 14a Abs. 1 UStG |
| Fällig am | Due date | Keine Pflichtangabe |
| Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Reverse charge | § 14a Abs. 1 und 5 UStG; „Reverse charge“ nach Abschnitt 14a.1 UStAE |
| Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG | VAT exempt: small business scheme, § 19 UStG | Hinweis nach § 34a Nr. 5 UStDV |
| Nicht im Inland steuerbare Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG) | Not taxable in Germany (§ 3a Abs. 2 UStG) | Kunde ist ein Unternehmen außerhalb der EU, § 3a Abs. 2 UStG |
Kunde in einem anderen EU-Land: Reverse-Charge
Erbringen Sie eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, schuldet in der Regel Ihr Kunde die Umsatzsteuer. Dann sind Sie „zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ verpflichtet“ (§ 14a Abs. 1 UStG). Auf die Rechnung gehören Ihre USt-IdNr. und die Ihres Kunden, und sie ist bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats auszustellen.
Diesen Hinweis dürfen Sie auch auf Englisch schreiben. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass kommen „Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen“ für diesen Begriff in der EU-Richtlinie verwendet werden, „z. B. ‚Reverse charge‘“ (Abschnitt 14a.1 Abs. 6 Satz 2 UStAE, für die EU-Fälle über Abs. 2 Satz 3).
Kunde außerhalb der EU
Eine Dienstleistung an ein Unternehmen wird an dem Ort ausgeführt, „von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt“ (§ 3a Abs. 2 UStG). Sitzt Ihr Kunde etwa in den USA, berechnen Sie dann keine deutsche Umsatzsteuer. Für einige Leistungen gilt ein anderer Ort, zum Beispiel für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 UStG); fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.
Rechnung in Dollar oder Pfund
Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt Beträge auf der Rechnung in jeder Währung, sofern die Mehrwertsteuer in der Landeswährung angegeben ist (Art. 230 MwStSystRL). Für Ihre Umsatzsteuer rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um, „nach den Durchschnittskursen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt“, in dem Sie die Leistung ausgeführt haben (§ 16 Abs. 6 UStG). Das Finanzamt kann auch den Tageskurs zulassen.
Steht keine deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung, wie bei Reverse-Charge oder bei einem Kunden außerhalb der EU, gibt es auf der Rechnung keinen Steuerbetrag umzurechnen.
Rechnungen auf Englisch mit Clockaroo
Mit Clockaroo wird aus Ihren erfassten Stunden direkt die englische Rechnung. Sie legen einmal pro Kunde fest, ob er Rechnungen auf Deutsch, Englisch, Niederländisch oder Französisch bekommt. Ab dann beschriftet die App jede Rechnung für diesen Kunden in seiner Sprache und schreibt die Hinweise zur Umsatzsteuer gleich mit, etwa „Reverse charge“ für einen Geschäftskunden in Frankreich. Im Entwurf können Sie die Sprache jederzeit wechseln, die Hinweise wechseln mit. Sie rechnen in Euro, US-Dollar oder Pfund ab. Die Umsatzsteuer zeigt die App in der Währung der Rechnung; für Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer wählen Sie deshalb Euro.
Die Sprache ändert nichts an der E-Rechnung: Geschäftskunden in Deutschland bekommen auch zur englischen Rechnung eine ZUGFeRD-Datei oder, mit Leitweg-ID, eine XRechnung. Vor dem Versand prüft die App jede Datei, ZUGFeRD mit Mustang und XRechnung mit dem KoSIT-Validator. Preise ansehen oder kostenloses Konto anlegen.
Unser kostenloses Formular E-Rechnung erstellen beschriftet das PDF auf Deutsch. Es ist für Kunden in Deutschland gedacht, die eine ZUGFeRD-Rechnung oder XRechnung brauchen.
Häufige Fragen
Muss ich eine englische Rechnung übersetzen lassen?
Nur wenn das Finanzamt es verlangt (§ 87 Abs. 2 AO, § 146 Abs. 3 AO). Eine allgemeine Pflicht zur Übersetzung gibt es nicht.
Darf ich „Reverse charge“ statt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ schreiben?
Ja. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nennt „Reverse charge“ ausdrücklich als Beispiel (Abschnitt 14a.1 Abs. 6 Satz 2 UStAE).
Wie lange bewahre ich englische Rechnungen auf?
So lange wie jede andere Rechnung: acht Jahre. Die Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).
Welche Verzugszinsen gelten, wenn ein Kunde im Ausland zu spät zahlt?
Das hängt davon ab, welches Recht für Ihren Vertrag gilt. Die gesetzlichen Sätze für Österreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich stehen in einer Tabelle unter Verzugszinsen berechnen. Gilt deutsches Recht, rechnet der Rechner dort die Zinsen aus.
Quellen
- § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 14a UStG (Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 87 AO (Amtssprache), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 146 AO (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 31 UStDV (Angaben in der Rechnung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 16 UStG (Steuerberechnung), Abs. 6, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 14b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen), abgerufen am 24. Oktober 2026
- BMF, Umsatzsteuer-Handausgabe 2024: Abschnitt 14a.1 UStAE, abgerufen am 24. Oktober 2026
- BMF, Umsatzsteuer-Handausgabe 2024: Abschnitt 16.4 UStAE (Umrechnung von Werten in fremder Währung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Richtlinie 2006/112/EG, Art. 248a und Art. 230, abgerufen am 24. Oktober 2026 (englischer Text der EU-Richtlinie)
